Digitales Erbe: Chats sind auch nur Briefe

Es gibt keinen Grund, den digitalen Nachlass anders zu behandeln als den analogen. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so. Das Urteil erging nach einer Klage der Eltern eines verstorbenen Mädchens. Nach dem tragischen Tod hatten die Eltern trotz aller Mühen keine Chance, auf den Facebook-Account ihrer Tochter zuzugreifen.

Sie konnten sich auch nicht normal einloggen, obwohl sie über das Passwort verfügten, da Facebook den Account in den „Gedenkzustand“ versetzt hatte. Das nun ergangene Urteil hat eine enorme Bedeutung über den konkreten Fall hinaus: Denn es schafft wenigstens etwas Klarheit in Sachen digitales Erbe.

Wenn man bedenkt, dass wir alle bei etlichen Onlineshops, Foren, Clouddiensten, E-Mail- und Internet-Providern, Onlinebezahldiensten, Geschäftsnetzwerken, sozialen Netzwerken, Musikstreamingdiensten und und und Accounts haben, kommt da ganz ordentlich was zusammen.

Und hierbei geht es nicht allein um ideelle Werte, sondern zum Teil auch um echtes Geld. Denn für so manche Datei hat man schließlich einmal bezahlt.

Doch kaum jemand denkt an das eigene digitale Erbe. So wie die meisten Menschen ein Testament machen, ist es schon längst ebenso wichtig, auch den digitalen Nachlass zu regeln. Und sicher ist es hilfreich, eine Person des Vertrauens mit allen Aufgaben rund ums digitale Erbe zu betrauen.

Mehr zum Thema zum Beispiel hier bei den Verbraucherzentralen.

Thomas Schmidt, Medien- und Kompetenzexperte entwickelt seit mehr als 15 Jahren mit der Agentur Helliwood Bildungsinitiativen und -programme im Themenfeld digitale Medien. Er vermittelt auf eine eigene Art die faszinierend einfache Botschaft, dass wir alle mit unseren ureigenen Stärken in der Lage sind, in einer voll digitalisierten Welt zu bestehen.

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